Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF)

Chrysotil-Faser und Asbestsanierung Fußboden

Zuletzt aktualisiert am 23.07.2026

Bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet oder umgebaut wurden, können asbesthaltige Bauprodukte vorhanden sein. Vor Eingriffen in verdächtige Materialien muss geklärt werden, ob Asbest oder andere Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Probenahmen und Arbeiten gehören in fachkundige Hände.

Asbest in Bestandsgebäuden

Asbest wurde nicht nur in Asbestzement, Brandschutzplatten oder Dichtschnüren eingesetzt, sondern auch in Bodenbelägen und Klebern, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Rohrflanschen und zahlreichen weiteren Bauprodukten. Vom bloßen Vorhandensein eines fest gebundenen, unbeschädigten Produkts geht nicht dieselbe Faserfreisetzung aus wie von einer Bearbeitung. Bohren, Schleifen, Fräsen oder Abbruch können jedoch erhebliche Fasermengen freisetzen.

Die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Änderung der Gefahrstoffverordnung hat die Regelungen zu Asbest, zulässigen Tätigkeiten, Risikokonzept und Qualifikation weiterentwickelt. Für Planung und Ausführung sind die jeweils aktuellen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 maßgeblich.

Erkundung vor Sanierung und Kauf

Vor einer Sanierung sollten Baualter, Bauteile und vorgesehene Eingriffe systematisch betrachtet werden. Aus einer Ortsbegehung wird ein Probenahmeplan entwickelt. Eine Probe muss repräsentativ und so entnommen werden, dass keine unnötige Faserfreisetzung entsteht. Bei Gebäudekäufen kann eine orientierende Schadstofferkundung helfen, Risiken und Folgekosten frühzeitig zu erkennen.

Künstliche Mineralfasern

Bei künstlichen Mineralfasern ist zwischen alter Mineralwolle und neueren, biolöslicheren Produkten zu unterscheiden. Für vor 1996 eingebaute Mineralwolle ist grundsätzlich von alter Mineralwolle auszugehen; bis zum Verwendungsverbot im Jahr 2000 sind Übergangsfälle möglich. Die TRGS 521 regelt Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle.

Auch unabhängig von einer krebserzeugenden Einstufung können Faserstäube Haut, Augen und Atemwege reizen. Staubarme Arbeitsverfahren, geeignete Abschottung, Reinigung und persönliche Schutzausrüstung werden anhand der Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Unsere Leistungen

Wir beraten bei Erkundung, Probenahme, Sanierungsplanung und Überwachung. Für Asbestarbeiten verfügen wir über Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3. Die eigentliche Ausführung darf nur durch entsprechend qualifizierte Betriebe unter Einhaltung der Anzeige-, Schutz- und Entsorgungspflichten erfolgen.

Offizielle Informationen